Statistik der Beratungen (Anzahl Beratungen, nicht beratene Personen!)
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Herkunftsland |
2008 |
2007 |
2006 |
|
Irak |
129 |
81 |
58 |
|
DR Kongo |
122 |
108 |
58 |
|
Sri Lanka |
73 |
86 |
50 |
|
Afghanistan |
73 |
93 |
68 |
|
Kosova |
72 |
52 |
56 |
|
Türkei |
48 |
53 |
53 |
|
Eritrea |
43 |
46 |
37 |
|
Äthiopien |
43 |
40 |
49 |
|
Nigeria |
41 |
16 |
30 |
|
Somalia |
39 |
25 |
23 |
|
Iran |
37 |
32 |
35 |
|
Angola |
36 |
37 |
20 |
|
Bosnien & Herzegowina |
33 |
39 |
36 |
|
Tibet |
32 |
22 |
31 |
|
Kamerun |
31 |
19 |
13 |
|
Algerien |
22 |
35 |
31 |
|
Pakistan |
20 |
18 |
18 |
|
Libanon |
20 |
22 |
14 |
|
Georgien |
20 |
11 |
0 |
|
Schweiz |
18 |
46 |
0 |
|
Kenya |
17 |
0 |
0 |
|
Syrien |
15 |
8 |
14 |
|
Russland |
14 |
0 |
0 |
|
Nepal |
10 |
9 |
8 |
|
Guinea |
10 |
7 |
7 |
|
Armenien |
10 |
15 |
0 |
|
Sierra Leone |
10 |
19 |
5 |
|
Togo |
8 |
9 |
16 |
|
Indien |
8 |
4 |
7 |
|
Mazedonien |
8 |
4 |
4 |
|
Elfenbeinküste |
7 |
12 |
9 |
|
Liberia |
7 |
8 |
9 |
|
Gambia |
7 |
0 |
0 |
|
Tunesien |
7 |
7 |
10 |
|
Sudan |
5 |
9 |
7 |
|
Serbien |
5 |
30 |
40 |
| Jemen |
4 |
0 |
0 |
| Marokko |
4 |
0 |
0 |
|
Andere |
89 |
68 |
57 |
|
Total |
1141 |
1191 |
975 |
|
davon Männer |
706 (61.8%) |
662 (55.6%) |
536 (54.9%) |
|
davon Frauen |
219 (19.3%) |
331 (27.8%) |
217 (22.3%) |
|
davon Familien |
216 (18.9%) |
198 (16.6%) |
222 (22.8%) |
Statistik der Rechtsmitteleingaben*
|
Rechtsmitteleingaben |
2008 |
2007 |
|
|
|
|
|
Total |
159 |
130 |
|
davon im Mandat |
85 |
85 |
|
davon ohne Mandat |
74 |
45 |
|
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|
|
davon Eingaben BVGer |
83 |
54 |
|
davon Gesuche BFM |
43 |
42 |
|
davon Migrationsamt ZH |
23 |
16 |
|
davon andere Instanzen |
10 |
18 |
* Erhoben werden nur neue Rechtsmitteleingaben, nicht aber Schriftenwechsel in hängigen Verfahren (Stellungnahmen, Vernehmlassungen etc.). Ebenfalls nicht erhoben werden i.d.R. routinemässige Eingaben wie Gesuche um Umwandlung F-B, Fristerstreckung, Reisepapiere etc.
„Andere Instanzen“ sind insbesondere der Regierungsrat, der Haftrichter, das Bundesgericht, Bezirksgerichte oder kantonale Instanzen ausserhalb Zürichs.
Die Eingaben an die Asylrekurskommission umfassen normale Beschwerden, Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Revisionsgesuche.
Weitere Eingaben
Anzahl Schriftenwechsel in hängigen Verfahren (mit und ohne Mandat): 46
Anzahl Gesuche um Umwandlung F-B (mit und ohne Mandat): 26
Statistik der eingegangenen Entscheide*
|
Entscheide |
|
2008 |
|
2007 |
|
|
positiv |
negativ |
positiv |
negativ |
|
|
|
|
|
|
|
BVGer |
7 |
11 |
7 |
7 |
|
davon Asyl / Fl.eigenschaft |
1 |
|
2 |
|
|
davon vorläufige Aufnahme |
2 |
|
2 |
|
|
davon Rückweisung / Revision |
4 |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
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BFM |
25 |
12 |
15 |
15 |
|
davon Wiedererwägung |
23 |
12 |
10 |
14 |
|
davon Erstasylentscheide |
1 |
|
3 |
|
|
davon diverse |
1 |
|
2 |
1 |
|
|
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|
|
|
|
Andere Instanzen (v.a. Migrationsamt) |
7 |
5 |
13 |
5 |
Aufgeführt sind nur Entscheide, in welchen die Freiplatzaktion das Rechtsmandat führte. Teilgutheissungen (Ablehnung im Asylpunkt, Gutheissung bzgl. Wegweisungsvollzug) sind unter positiven Entscheiden (vorläufige Aufahme) aufgeführt. Bei einer Rückweisung wird der negative Entscheid aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen (i.B. nach Nichteintretensentscheiden), Abschreibungen kommen etwa nach Heirat während des hängigen Verfahrens vor.
Kommentar zur Statistik
Beratungen nach Problemstellung
Im Vergleich zum Vorjahr sind die Beratungen zu asylrechtlichen Fragen um über zehn Prozent angestiegen und machten im Jahr 2008 deutlich über die Hälfte aller Beratungen aus. Dies hängt insbesondere mit dem Anstieg der in der Schweiz eingereichten Asylgesuche ab ca. Mitte des letzten Jahres zusammen. Insgesamt behandelte, wie bereits im letzten Jahr, jede fünfte Beratung einen Negativ-Entscheid aus dem ordentlichen Asylverfahren. Leicht zugenommen haben Beratungen zu ausserordentlichen Verfahren (im Wesentlichen: Wiedererwägungsgesuche und -verfahren). Die Beratungen zu Härtefallgesuchen bzw. -verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz nahmen zwar ebenfalls leicht zu, doch fielen diese wegen der andauernd restriktiven Praxis des Migrationsamtes Zürich weiterhin gering aus. Bei Negativ-Entscheiden im ordentlichen Verfahren wurden insbesondere Personen aus dem Irak, der Demokratischen Republik Kongo, Sri Lanka, Afghanistan und Nigeria beraten.
Jede vierte Beratung behandelte ausländerrechtliche Fragen. Damit war dieser Beratungsbereich im Vergleich zum Vorjahr prozentual leicht rückläufig. Einen beträchtlichen Anteil innerhalb dieses Bereichs hat noch immer die Beratung von vorläufig aufgenommenen AusländerInnen (oftmals Personen aus Bosnien-Herzegowina, Afghanistan, Irak und Kosova) bei denen häufig die Umwandlung der F- in eine B-Bewilligung (Härtefallgesuch nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes) im Vordergrund steht. Jede Zwanzigste Beratung hatte Fragen zur Erteilung, Verlängerung oder zum Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen zum Gegenstand.
Die „Sozialberatungen“ betragen rund einen Sechstel aller Beratungen. Damit sind diese im Vergleich zum Jahr 2007 prozentual markant gesunken. Unter dem Begriff „Sozialberatungen“ lassen sich die verschiedensten Themen und Dienstleistungen subsumieren: bürgerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Angelegenheiten (davon teilweise mit Triage), Fragen zu Sozialhilfeleistungen und Unterbringung, Fragen zur Änderung der Personalien, das Verfassen von (kurzen) Briefen in alltäglichen Angelegenheiten (z.B. Vertragskündigung, Gesuch für Stipendienleistung, Gesuch um Ratenzahlung einer Rechnung etc.).
Beratungsstatistik
Der Beratungsstatistik kann entnommen werden, dass die Beratungen im Vergleich zum Vorjahr in etwa gleich geblieben sind. Am weitaus meisten Beratungen fanden für Personen aus dem Irak, der Demokratischen Republik Kongo, Afghanistan, Sri Lanka und dem Kosovo statt. Die Beratung von Menschen aus dem Irak, der Demokratischen Republik Kongo, Kosova, Nigeria, Somalia und Kamerun hat im Vergleich zu den beiden letzten Jahren markant zugenommen. Am deutlichsten nahmen die Beratungen von Irakerinnen und Irakern zu (+60 Prozent!). Leicht rückläufig waren demgegenüber Beratungen von Menschen aus Sri Lanka, Afghanistan und Algerien. Menschen vom afrikanischen Kontinent waren bei den Beratungen insgesamt am Prominentesten vertreten (40 Prozent).
Rechtsmitteleingaben
Im Jahr 2008 wurden deutlich mehr Rechtsmitteleingaben verfasst als in den Jahren 2007 und 2006 und die Anzahl Eingaben erreichte – sogar ohne Einsatz eines Zivildienstleistenden – wieder das Niveau vom Jahr 2005. Bei genauer Betrachtung fällt auf, dass die gesteigerten Eingaben mehr oder weniger dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet werden können. Dies ist durch den bereits weiter oben erwähnten Umstand zu erklären, dass in der Schweiz ab der zweiten Hälfte des Jahres 2008 ein deutlicher Anstieg der eingereichten Asylgesuche zu verzeichnen war und wir entsprechend häufiger mit Negativ-Entscheiden konfrontiert waren. Leicht zugenommen haben zudem auch die Eingaben an das Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Anzahl Rechtsmitteleingaben an das Bundesamt für Migration blieb indes identisch.
Gleich blieb im Übrigen auch die Anzahl der im Mandat verfassten Eingaben. Dies bedeutet, dass deren Anteil an der Gesamtzahl der verfassten Eingaben – nach einer Erhöhung im Jahr 2007 – im letzten Jahr wieder rückgängig war und sich mit rund 50 Prozent wieder auf das Niveau von 2006 einpendelte.
Bei den „weiteren Eingaben“ ist eine deutliche Zunahme der verfassten Stellungnahmen (Schriftenwechsel in hängigen Verfahren) und eine Abnahme bei den Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Personen mit vorläufiger Aufnahme zu verzeichnen.
Eingegangene Entscheide
Im letzten Jahr konnten beim Bundesveraltungsgericht insgesamt sieben Verfahren gewonnen werden. Einmal wurde Asyl und zweimal die vorläufige Aufnahme erteilt. In vier Verfahren wurde der Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration aufgehoben. Im Vergleich zum Vorjahr waren vier Negativ-Entscheide mehr zu verzeichnen, wodurch die Gesamtbilanz beim Bundesverwaltungsgericht leider in den Negativbereich gerutscht ist. Allerdings ist zu bemerken, dass in vier Beschwerdeverfahren das Bundesamt für Migration seinen Entscheid im Rahmen der Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und jeweils eine vorläufige Aufnahme erteilte (diese Entscheide sind beim BFM aufgeführt). Insgesamt wurden wiederum nur wenige Urteile durch das Bundesvewaltungsgericht gefällt. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass die Anzahl der bei uns hängigen Verfahren stetig zunimmt.
Erfreulich fällt die positive Bilanz beim Bundesamt für Migration auf. Insgesamt wurden 19 Gesuche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs und vier – wie oben erwähnt – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gutgeheissen. Dies hatte jeweils die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme zur Folge. Die Gesamtbilanz beim BFM ist somit sehr positiv ausgefallen.
Die eingegangenen Entscheide unter der Rubrik „Andere Instanzen“ betreffen insbesondere Verfügungen des Migrationsamtes des Kantons Zürich. Bei den positiven Entscheiden handelt es sich zur Hälfte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die vorläufige Aufnahme: Zwischen humanitärer Grosszügigkeit und gesellschaftlicher Benach-teiligung
Auch wenn eine Asyl suchende Person kein Asyl und damit auch keine Aufenthaltsbewilligung erhält, so ist es unter Umständen trotzdem möglich, in der Schweiz zu einem Bleiberecht zu gelangen: durch Erteilung der vorläufigen Aufnahme (F-Bewilligung). Dieser Status ermöglicht, die Zukunft zu planen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, die Wohnsituation zu verbessern und die Familie nachzuziehen – theoretisch zumindest. Für viele Betroffene stellt sich nach der anfänglichen Erleichterung eine Ernüchterung ein. Die F-Bewilligung kann nämlich mit vielen Unsicherheiten und Benachteiligungen verbunden sein.
Reicht eine Person ein Asylgesuch ein, so wird von den Asylbehörden (Bundesamt für Migration und Bundesverwaltungsgericht) auf Grundlage des Asylgesetzes beurteilt, ob die Flüchtlingseigenschaft (Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen usw. Gründen) glaubhaft dargelegt wurde und Asyl erteilt werden soll. Wird ein negativer Asylentscheid gefällt, so kann einer Person jedoch unter gewissen Umständen trotzdem ein Bleiberecht, die so genannte vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung), gewährt werden. Dies auf zwei Weisen:
Erfüllt eine Person nach dem Asylgesetz zwar die Flüchtlingseigenschaft, wird sie jedoch als asylunwürdig (Artikel 53 des Asylgesetztes) erachtet oder erfüllt sie diese aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 des Asylgesetzes), so wird ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling erteilt. Stellen die Asylbehörden das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft hingegen in Abrede, so sind sie aufgrund der Bestimmungen von Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zusätzlich dazu verpflichtet, allfällige „Hindernisse des Wegweisungsvollzugs“ zu prüfen. Erachten die Asylbehörden einer dieser Tatbestände (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) bei einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin als erfüllt, so können sie die so genannte vorläufige Aufnahme als AusländerIn – eine helvetische Sonderregelung, die auch gerne „humanitäre“ Bewilligung genannt wird – verfügen. Diese Art der vorläufigen Aufnahme steht im vorliegenden Artikel besonders im Zentrum.
Artikel 53 und 54 des Asylgesetzes
Eine Sonderregelung im schweizerischen Recht findet sich schliesslich darin, dass auch Flüchtlingen die vorläufige Aufnahme erteilt werden kann. Die Asylbehörden haben somit die Möglichkeit eine Asyl Suchende Person nach dem Asylgesetz als Flüchtling anzuerkennen, ihr jedoch die Gewährung von Asyl zu verweigern und ihr nur die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Flüchtling als asylunwürdig (aufgrund verwerflicher Handlungen im Herkunftsland oder aufgrund Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz) erachtet wird oder wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgrunde (z.B. exilpolitische Tätigkeiten) erfüllt. Bei diesem Personenkreis handelt es sich dann um vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
Das so genannte Wegweisungsverfahren ist integraler Bestandteil des Asylverfahrens, findet seine gesetzliche Grundlage jedoch im Ausländerrecht. Gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) kann der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer Person nämlich – auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und kein Asyl erhält – unter bestimmten Umständen unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG) sein.
Der Vollzug der Wegweisung ist unzumutbar, wenn er „für den Ausländer ein konkrete Gefährdung“ darstellt. Der Begriff „konkrete Gefährdung“ weckt zwar Assoziationen mit asylrechtlichen Begriffen, doch wird darunter nicht eine durch Verfolgung resultierende Gefährdung verstanden. Diese Bestimmung findet in der Praxis die häufigste Anwendung. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn im Herkunftsland eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin eine „Situation allgemeiner Gewalt“ vorherrscht. Die Asylbehörden erachten gegenwärtig eine solche Situation für die Bürgerkriegsländer Somalia und Irak (jedoch nur Zentralirak ohne irakisch Kurdistan) als gegeben (nicht aber für die Bürgerkriegsländer Sri Lanka und Afghanistan). Personen aus Somalia und dem Zentralirak erhalten somit, wenn sie in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, auf jeden Fall eine vorläufige Aufnahme. Des Weiteren kann eine konkrete Gefährdung bei schwerer Diskriminierung einer Volksgruppe bestehen (bis vor kurzem wurde der Wegweisungsvollzug von Roma in den Kosovo als unzumutbar erachtet). Schliesslich können auch spezifische individuelle Umstände eine konkrete Gefährdung bewirken. So insbesondere bei fehlenden medizinisch notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland (z.B. bei schweren psychischen Erkrankungen) oder bei erschwerten, existenzgefährdenden Reintegrationsperspektiven im Herkunftsland (z.B. alleinstehende Frauen aus der DR Kongo mit Kleinkindern), um nur einige Beispiele zu nennen.
Unzulässig ist der Wegweisungsvollzug sodann, wenn „völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen“. Diese Bestimmung findet sehr selten Anwendung, da die Anforderungen allgemein sehr hoch sind.
Schliesslich kann der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein, wenn „der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann“. Diese Regelung findet (höchst zurückhaltende) Anwendung, wenn eine Person beweisen kann, dass es ihr trotz Botschaftskontakten nicht gelungen ist, Identitätspapiere zu beschaffen.
Handhabung durch die Asylbehörden
Die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen wird von den Asylbehörden sehr zurückhaltend gehandhabt, wenn es um die Beurteilung von spezifischen individuellen Umständen der GesuchstellerInnen geht. Das BFM übergeht hierbei nur allzu gerne seine Pflicht, solche allenfalls bestehenden individuellen Umstände eingehender zu prüfen, so dass dieser Aufgabe häufig erst das Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – nachkommt. Eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen – im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim BFM – ist zudem grundsätzlich an hohe Anforderungen geknüpft. So müssen die Schwere der Krankheit, die ungenügende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland sowie die familiären und sozialen Umstände ausführlich dargelegt bzw. bewiesen werden. Wenn bereits einmal ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde, wird zudem häufig ein Kostenvorschuss zur Behandlung des Gesuches verlangt (vgl. dazu auch Rundbrief 02/07). Sehr hohe Anforderungen sind zudem auch an die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten geknüpft: Die Stellung innerhalb der Oppostion muss – selbst wenn Spionagetätigkeiten von ausländischen Behörden in der Schweiz (wie z.B. von den äthiopischen Behörden) bekannt sind – von herausragender Natur sein.
Die grosse Erleichterung
Die Gewährung der vorläufigen Aufnahme resultiert in der Erteilung einer F-Bewilligung. Dabei handelt es sich um einen offiziellen Aufenthaltstitel, der (zunächst) zum Verbleib in der Schweiz berechtigt. Für die Betroffenen damit einhergehend ist – wenn die vorläufige Aufnahme aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs erteilt wurde – der Übergang von einem höchst prekären Status (N-Ausweis als abgewiesene Asylsuchende mit ständiger Angst vor drohender Ausschaffung) in einen regulären rechtlichen Status. Es besteht die Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und – allenfalls – die Wohnsituation zu verbessern und die Familie nachzuziehen. Auf Grundlage dieser rechtlichen Auswirkungen einer F-Bewilligung lassen sich somit Perspektiven für die nähere Zukunft in einem sicheren Umfeld aufbauen. Es erklärt sich von selbst, dass diese sich nun eröffnende Perspektive insbesondere für Personen mit einer physischen oder psychischen Krankheit eine unermessliche Erleichterung bedeutet. Die F-Bewilligung ist jedoch gleichwohl mit verschiedenen Nachteilen verbunden, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.
Der provisorische Charakter
Ein erster Nachteil liegt im Begriff „vorläufig“ begründet: Zweck der F-Bewilligung ist nämlich ein (vom Gesetzgeber beabsichtigt) provisorischer Aufenthalt, denn sie berechtigt nicht per se zu einem unbegrenzten Aufenthalt in der Schweiz. Mit Erteilung einer vorläufigen Aufnahme dauert der gesicherte Verbleib in der Schweiz vorerst zwölf Monate. Obschon die vorläufige Aufnahme in der Regel (automatisch) verlängert wird, so ist das Bundesamt für Migration dazu ermächtigt, diese – zumindest bei vorläufig aufgenommene AusländerInnen – jederzeit wieder aufzuheben. Dies ist dann der Fall, wenn das BFM beispielsweise in einem Land die Situation allgemeiner Gewalt als nicht mehr gegeben sieht (so neuerdings im irakischen Kurdistan) oder wenn aus einem eingeforderten (aktuellen) Arztzeugnis einer Person hervorgehen sollte, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat. Es ist daher leicht nachvollziehbar, dass die betroffenen Personen diesen Aufenthaltsstatus – auch wenn sie über das ihnen gewährte Bleiberecht erleichtert sind – als prekär, weil provisorisch und nicht auf längere Zeit voraussehbar, wahrnehmen. Wie lässt sich die eigene Zukunft (insbesondere diejenige der Kinder) planen und etwas aufbauen, wenn die grundlegende Sicherheit fehlt, dauerhaft in der Schweiz bleiben zu können. Gerade für Menschen mit psychischen Erkrankungen stellt diese Aussicht ein grundlegendes und beeinträchtigendes Dilemma dar. Die Tatsache, wonach eine überwiegende Mehrheit aller vorläufig aufgenommenen Personen de facto unbegrenzt in der Schweiz bleiben darf, ändert an der Wahrnehmung der Betroffenen wenig.
Ökonomische und soziale Nachteile
Zu diesem Nachteil, die eigene Zukunft unbelastet planen zu können, kommen weitere gesellschaftliche Nachteile hinzu. Über Jahre hinweg durften Personen mit einer F-Bewilligung nur in ganz spezifischen Branchen (Gastgewerbe, Landwirtschaft, Bau) erwerbstätig zu sein. Seit Mitte des letzten Jahres sind Personen mit einer F-Bewilligung nun AusländerInnen mit einer B- oder C-Bewilligung gleichgestellt – theoretisch jedenfalls. Tatsächlich sind Personen mit einer F-Bewilligung noch immer vielen Nachteilen im Erwerbsleben bzw. in der selbständigen Deckung ihres Existenzminimums ausgesetzt: Viele ArbeitgeberInnen (insbesondere auf dem Land) scheinen noch immer nicht genau zu verstehen, wie sich die F-Bewilligung vom N-Ausweis (Asylsuchende im Verfahren und abgewiesene Asylsuchende) unterscheidet und ziehen BewerberInnen mit einer B- oder C-Bewilligung einer Person mit F-Bewilligung vor – ähnliches ist übrigens im Zusammenhang mit der Wohnungssuche festzustellen. Unsere KlientInnen mit einer vorläufigen Aufnahme arbeiten zudem noch immer fast ausschliesslich in Tieflohnbranchen wie dem Gast- oder Reinigungsgewerbe. Für kinderreiche Familien bedeutet dies häufig, eine Existenz als Working Poor (Sozialhilfeabhängigkeit trotz Erwerbstätigkeit) zu fristen. Menschen mit gravierenden gesundheitlichen Problemen können zudem in den seltensten Fällen voll erwerbstätig werden, haben in der Regel aber auch keinen Anspruch auf eine IV-Rente und bleiben deshalb von Beginn ihres Aufenthalts weg zumindest teilweise sozialhilfeabhängig. Erwerbstätige mit einer F-Bewilligung sind zudem, gestützt auf das Asylgesetz, dazu verpflichtet, zusätzlich zur Zahlung der Quellensteuer zehn Lohnprozente auf ein Sicherheitskonto einzubezahlen (der Zweck des Sicherheitskontos soll sein, die verursachten Kosten aus dem Asylverfahren zurückzubezahlen). Dies führt zu einer weiteren Schmälerung des ohnehin bereits geringen Nettoeinkommens. Als letztes sei erwähnt, dass Jugendliche mit einer F-Bewilligung nur sehr schwer eine Lehrstelle finden können, da die Lehrlingsbetriebe – angesichts der Fülle an Bewerbungen – diesen Status als zu unsicher einstufen.
Diese Tatsachen stehen zwar nur teilweise im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen sondern viel mehr mit integrationspolitischen Faktoren (Angebote zur Verbesserung des Sprachniveaus, Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen, Eingliederung von weniger leistungsfähigen Menschen ins Erwerbsleben usw.), doch haben einige von ihnen gleichwohl Einfluss auf den langfristigen Aufenthaltsstatus für Personen mit F-Bewilligung. Gemäss Art. 14b Abs. 3bis ANAG können InhaberInnen einer F-Bewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) stellen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich knüpft daran jedoch spezifische Bedingungen: Es verlangt beispielsweise, dass die GesuchstellerInnen während ihres Aufenthalts in der Schweiz möglichst wenig Sozialhilfe bezogen haben, jedoch zumindest im letzten Jahr sozialhilfeunabhängig waren, und sie einen, deutlich über dem Existenzminimum (nach SKOS-Richtlinien) liegenden Lohn erhalten. Angesichts der Sozialhilfe- oder Teilsozialhilfe-Abhängigkeit vieler vorläufig aufgenommenen Personen und Familien, wirkt sich diese aufenthaltsrechtliche Praxis des Migrationsamtes für sie in vielerlei Hinsicht integrationshemmend aus: Zum einen wird ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche fortwährend erschwert, zum anderen wird ihnen in psychischer Hinsicht weiterhin vorenthalten, eine Zukunft aufbauen zu können. Es bleibt der soziale und psychische Stress des Ungewissen, der unmittelbare Auswirkungen auf viele alltägliche Lebensbereiche (z.B. auf die Gesundheit) hat.
Nachteile im Familiennachzug
Vorläufig aufgenommene AusländerInnen hatten während Jahren keine (legale) Möglichkeit, ihre Familie nachzuziehen – dies ganz im Unterschied zu vorläufig anerkannten Flüchtlingen, denen dieser Anspruch durch die Flüchtlingskonvention zusteht. Mit der jüngsten Revision des Asyl- und Ausländergesetzes gab es in dieser Hinsicht für vorläufig aufgenommene AusländerInnnen eine Verbesserung. Gemäss Art. 14c Abs. 3bis ANAG besteht zwar kein Anspruch, doch kann eine vorläufig aufgenommene Person immerhin drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug beim kantonalen Migrationsamt einreichen. Das Gesetz setzt jedoch bestimmte Voraussetzungen fest, die zu erfüllen sind: das Einkommen muss für die gesamte (nachzuziehende) Familie ausreichen (das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangt gar ein (Netto-)Einkommen, das über dem Existenzminimum nach SKOS-Richtlinien liegt), es muss „bedarfsgerechter“ Wohnraum vorhanden, der Leumund soll gut sein und die muss Familie planen, zusammen zu wohnen. Diese Voraussetzungen gelten im Übrigen auch für den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung – nur dass diese nicht noch zusätzlich drei Jahre zuwarten müssen. Bei einem Bruttolohn von Fr. 4′000.-, ist es somit kaum möglich, die Familie in die Schweiz nachzuziehen, wenn diese aus mehr als zwei Personen besteht.
Die Schweiz als „Gefängnis“
Mit der F-Bewilligung (bei vorläufig aufgenommenen AusländerInnen) verbunden, ist zudem die faktische Unmöglichkeit, ins Ausland reisen zu können. Grundsätzlich ist es vorläufig Aufgenommenen nicht erlaubt, eine Reise ins Ausland zu unternehmen. Die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) regelt, dass der Bund vorläufig Aufgenommenen nur in drei Ausnahmesituationen ein Reisepapier mit Rückreisevisum ausstellt: wegen Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (das Gesuch eines 60-Jährigen Somaliers, der nach Mekka reisen wollte, wurde mit der Begründung abgelehnt, die Angelegenheit sei aufschiebbar…), infolge von schwerer Erkrankung oder Tod von Familienangehörigen (abschliessend definiert) oder – für Schulkinder – zwecks grenzüberschreitenden Schulausflügen. Die ersten beiden Ausnahmen werden dabei äusserst restriktiv gehandhabt. Das faktische Reiseverbot ist in seiner psychischen Auswirkung bei den Betroffenen jedoch nicht zu unterschätzen. Viele vorläufige Aufgenommene erleben diese Regelung als Schikane. In der Beratung wurde uns gegenüber mehrmals die Bemerkung geäussert, man würde die Schweiz als Gefängnis empfinden.
Betreffend Reisemöglichkeit haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hingegen keinerlei Nachteile zu erdulden. Aufgrund der Anerkennung als Flüchtlinge erhalten sie einen Flüchtlingspass, welcher sie dazu berechtigt, ins Ausland zu reisen.
Schlussbemerkung
Die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ermöglicht ein Bleiberecht in der Schweiz. Das ist gut so. Aus einer F-Bewilligung – so humanitär der Hintergrund dieses Status auch sein mag – erwachsen den Betroffenen jedoch auch vielfältige und nachhaltige Nachteile. Gleichzeitig steht statistisch fest: Die überwiegende Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen muss das Land nicht mehr verlassen. Weshalb dann die rechtlichen Einschränkungen mit ihren sozialen Auswirkungen? Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Aufenthaltsstatus „F“ nicht besser abzuschaffen und vorläufig Aufgenommenen (i.S.v. Art. 14a ANAG oder Art. 53 und 53 AsylG) automatisch eine Aufenthaltsbewilligung (B) zu erteilen wäre. Dies, damit die „humanitäre“ Aufnahme auch nach deren Erteilung auch zu einem „humanen“ Aufenthalt in allen Lebensbereichen werden könnte.
Samuel Häberli